Kollegiale Relationstechnik  
 
 

Adelinde Neureither  
 
 
 
Kollegiale Relationstechnik
als Instrument der Rechtsbeugung



Ein rechtsstaatlicher Zivilrichter prüft die Schlüssigkeit des Vortrags des Klägers:
"Ist sein Vortrag nicht schlüssig, so erfolgt Klageabweisung schon allein auf Grund des eigenen Vortrags des Klägers. Eine nicht schlüssige Klage ist unbegründet. Auf die Einlassung des Beklagten kommt es nicht mehr an."
(Walter Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, 20. Auflage 2011, Seite 6)

"Das Vorbringen des Klägers ist schlüssig, wenn es in Verbindung mit einem Rechtssatz den Klageantrag rechtfertigt (§ 331 Abs. 2 ZPO). Die Zivilprozessordnung setzt die Schlüssigkeitsprüfung des Klägervorbringens als selbstverständlich voraus."
(Schuschke/Kessen/Höltje, Zivilrechtliche Arbeitstechnik im Assessorexamen, 35. Auflage 2013, Seite 122)
Heidelberger Zivilrichter praktizieren jedoch nicht die rechtsstaatliche Relationstechnik ("Schlüssigkeit ja/nein"), sondern die kollegiale Relationstechnik ("kollegiale Gefälligkeit ja/nein").

Wenn die Heidelberger Richterin Adelinde Neureither die kollegiale Relationstechnik ("kollegiale Gefälligkeit ja/nein") nicht hätte praktizieren wollen, dann hätte sie den EV-Antrag bzw. den Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung ihres Heidelberger Kollegen Ralf Greus als unschlüssig zurückweisen müssen. Die rechtsbeugende Richterkollegin Adelinde Neureither wollte jedoch unbedingt ihrem Anwaltskollegen Ralf Greus eine Gefälligkeit erweisen.

Nachdem die rechtsbeugende Richterkollegin Adelinde Neureither den von ihrem Anwaltskollegen Ralf Greus am 13.05.2013 eingereichten EV-Antrag durchgelesen hatte, erkannte die rechtsbeugende Richterkollegin, daß der Vortrag bzw. das Vorbringen ihres Heidelberger Kollegen unschlüssig war und deshalb die Frage "Schlüssigkeit ja/nein" zwingend mit "nein" beantwortet werden mußte.

Zwecks Wahrnehmung der Interessen Ihres Heidelberger Anwaltskollegen Ralf Greus entschloß sich die Heidelberger Richterkollegin Adelinde Neureither jedoch, die kollegiale Relationstechnik ("kollegiale Gefälligkeit ja/nein") anzuwenden, um ihrem Anwaltskollegen einen Gefallen zu erweisen.

Die rechtsbeugende Richterkollegin Adelinde Neureither erklärte konkludent alle unschlüssigen Anträge für schlüssig und erließ zugunsten ihres Anwaltskollegen die von ihm gewünschte und von ihm vorgeschriebene Einstweilige Verfügung vom 14.05.2013.

Damit hat sich die Richterin bei der Entscheidung einer Rechtssache zugunsten einer Partei und zum Nachteil der anderen Partei einer Beugung des Rechts schuldig gemacht (§ 339 StGB), weil sie nicht nach "Schlüssigkeit ja/nein", sondern nach "kollegiale Gefälligkeit ja/nein" entschied.

Ein Zivilrichter, der aus kollegialen Gründen eine unschlüssige Klage nicht abweist, beugt das Recht. Die kollegiale Relationstechnik ist der lehrbuchmäßige Prototyp der zivilgerichtlichen Rechtsbeugung.

Der Heidelberger Anwaltskollege Ralf Greus, dem die jahrelange Nibelungentreue seiner Heidelberger Richterkollegin Adelinde Neureither unheimlich wurde, hat Anfang 2018 seine Ausfertigung der unrechtmäßigen EV vom 14.05.2013 an das Amtsgericht zurückgegeben (siehe Greus-Schreiben vom 19.01.2018).

Trotzdem hält die rechtsbeugende Richterkollegin Adelinde Neureither weiterhin an der unrechtmäßigen Einstweiligen Verfügung fest, die sie im Wege der bewußt-gewollten Rechtsbeugung zwecks Wahrnehmung der Interessen Ihres Anwaltskollegen Ralf Greus vor fünf Jahren erlassen hat.

Noch auf ihrem Sterbebett wird diese wissentlich und willentlich das Recht beugende Heidelberger Amtsrichterin Adelinde Neureither an ihrer Zombie-EV aus dem Jahr 2013 festhalten.

Die Heidelberger Justiz ist der Abschaum der Justiz.

 
 
Der Abschaum der Justiz