Rechtsbeugungstest  
 
 

Beschluss der Richterin Ellen Tillmann vom 03.03.2014  
 
 
 
Rechtsbeugungstest
zur kollegialen Relationstechnik



Um den unwiderlegbaren Beweis zu erbringen, daß die Heidelberger Richterkollegin Adelinde Neureither zugunsten ihres Heidelberger Anwaltskollegen Ralf Greus eine Rechtsbeugung im Wege der kollegialen Relationstechnik begangen hat, machte ich Anfang 2014 einen Rechtsbeugungstest, indem ich einen spiegelbildlichen, exakt identischen EV-Antrag mit vertauschten Rollen stellte. Dazu wurden die Prozeßlügen des Rechtsanwalts Ralf Greus zeitlich transponiert und das Rubrum vertauscht. Aus dem EV-Antrag von Ralf Greus vom 13.05.2013 wurden die entscheidenden Absätze wortwörtlich zitiert und in einer Vergleichstabelle dokumentiert. Der spiegelbildliche EV-Antrag lautete damit wie folgt:
"Ich beantrage gegen den Antragsgegner wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung mit dem folgenden Inhalt:

Dem Antragsgegner wird es untersagt, im Internet Briefe des Antragstellers zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

Der Antragsteller macht gegenüber dem Antragsgegner Ansprüche aus § 1 Abs. 2 Ziff. 2b) GewSchG geltend.

Am 16.01.2014 (vgl. 16.04.2013) hat der Antragsteller festgestellt, daß der Antragsgegner im Internet unter der Domain www.amtsgericht-heidelberg.de Briefe des Antragstellers veröffentlicht hat:

Glaubhaftmachung: Zeugnis des RA Ralf Greus, Wieblinger Weg 17, 69123 Heidelberg

Zur Rechtslage verweise ich auf das dem EV-Antrag vom 13.05.2013 des Zeugen RA Ralf Greus als Anlage beigefügte Urteil 53 T 30/09 vom 16.03.2009 des Landgerichts Berlin, aus dem folgt, daß rufschädigende und provokante Eintragungen auf Internetseiten unter § 1 Abs. 2 Ziff. 2b) GewSchG fallen.

Mein Rechtsbeugungstest zur kollegialen Relationstechnik wurde von der Richterin Ellen Tillmann durch Beschluß vom 03.03.2014 beschieden.

Weil ich kein "Anwaltskollege" der Richterin Ellen Tillmann bin, konnte sie die von Heidelberger Zivilrichtern üblicherweise praktizierte kollegiale Relationstechnik ("kollegiale Gefälligkeit ja/nein") bei meinem Rechtsbeugungstest ausnahmsweise nicht anwenden.

Folglich hat Richterin Tillmann im Gegensatz zur rechtsbeugenden Richterin Neureither den unschlüssigen Antrag für unschlüssig erklärt.

Damit wurde der unwiderlegbare Beweis erbracht, daß die rechtsbeugende Richterin Neureither eine Rechtsbeugung begangen hat (§ 339 StGB), weil sie nicht die rechtsstaatliche Relationstechnik ("Schlüssigkeit ja/nein"), sondern zugunsten ihres Anwaltskollegen die kollegiale Relationstechnik ("kollegiale Gefälligkeit ja/nein") angewendet hat.

Folglich hat Richterin Adelinde Neureither zugunsten ihres Anwaltskollegen Ralf Greus den unschlüssigen Antrag für schlüssig erklärt.


Trotz Kenntnis des im Jahr 2014 durchgeführten Rechtsbeugungstests hält die rechtsbeugende Richterkollegin Adelinde Neureither weiterhin an der unrechtmäßigen Einstweiligen Verfügung fest, die sie im Wege der bewußt-gewollten Rechtsbeugung zwecks Wahrnehmung der Interessen Ihres Anwaltskollegen Ralf Greus vor fünf Jahren erlassen hat.

Noch auf ihrem Sterbebett wird diese wissentlich und willentlich das Recht beugende Heidelberger Amtsrichterin Adelinde Neureither an ihrer Zombie-EV aus dem Jahr 2013 festhalten.


Für die Heidelberger Staatsanwälte Florian Pistor und Romeo Schüssler begehen ihre Heidelberger Richterkollegen keine Rechtsbeugung, wenn sie bei der Entscheidung einer Rechtssache zugunsten einer Partei und zum Nachteil der anderen Partei nicht nach "Schlüssigkeit ja/nein", sondern nach "kollegiale Gefälligkeit ja/nein" entscheiden und zugunsten eines Heidelberger Anwaltskollegen unschlüssige Anträge für schlüssig erklären.

OStA Florian Pistor und OStA Romeo Schüssler sind bereit, vor Gericht unter Eid zu schwören, daß gemäß ZPO die kollegiale Relationstechnik ("kollegiale Gefälligkeit ja/nein") gesetzlich vorgeschrieben ist und infolgedessen ein Heidelberger Richterkollege, der zwecks Wahrnehmung der Interessen eines Heidelberger Anwaltskollegen unschlüssige Anträge für schlüssig erklärt, um einer Klage stattzugeben, die er sonst als unschlüssig abweisen müßte, keine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB begeht, sondern nur die gemäß ZPO gesetzlich vorgeschriebene kollegiale Relationstechnik anwendet.

Die Heidelberger Justiz ist der Abschaum der Justiz.

 
 
Der Abschaum der Justiz