Verbot der Lüge

Schreiben an RA Roland Obst und RA Eric Schuh  
 
 
 
RAe Obst, Schuh & Hipp
Herrn RA Roland Obst
Herrn RA Eric Schuh
Bachstraße 14-16
69121 Heidelberg


Sehr geehrter Herr Obst
Sehr geehrter Herr Schuh

Die beiden Schreiben vom 26.04.2022 (siehe unten Seite 3) und vom 31.05.2022 (siehe Seite 4) mit dem Briefkopf "Obst, Schuh & Hipp" sind in Wir-Form verfasst ("zeigen wir an, dass wir die Kläger vertreten", "wir werden die Klage" (siehe Seite 3), "nicht mehr von uns vertreten" (Seite 4), weshalb alle drei (Obst+Schuh+Hipp) für die in den beiden Schreiben enthaltenen Lügen haften, an denen sie zwecks Übertölpelung der Richterin Schmidt seit April 2022 bis heute festhalten.

Wenn der Lügner Krystian Hipp seinen zwei Kollegen Obst und Schuh die beiden Schreiben verheimlicht haben sollte, wenn also die Wörter "wir" und "uns" nur Lügen des Lügners Hipp sind, dann müssen die zwei Anwälte Obst und Schuh der Amtsrichterin Schmidt unverzüglich erklären, dass sie sich von den beiden Schreiben des Lügners Krystian Hipp ausdrücklich distanzieren.

Wenn sich die zwei Anwälte nicht unverzüglich und ausdrücklich von den beiden Schreiben vom 26.04.2022 und 31.05.2022 distanzieren, wird sich die Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer (vgl. Matyschok.pdf und Abele.pdf) und das Verfahren vor dem Anwaltsgericht gegen alle drei Anwälte Obst, Schuh und Hipp richten müssen.

Damit die zwei Anwälte der RAK nicht erklären, sie hätten die beiden Schreiben niemals gesehen, erhalten sie Kopien dieser beiden Schreiben. Wenn sich die zwei Anwälte dann immer noch nicht von den beiden Schreiben distanzieren, dann haften alle drei Anwälte als alle drei Lügner wie folgt:

Das Schreiben vom 26.04.2022 an das Gericht und an die Richterin Schmidt beginnt mit der Lüge "zeigen wir an, dass wir die Kläger vertreten", denn die drei vollmachtlosen Lügner haben mangels Vertretungsvollmacht (vgl. Hipp.pdf) die Kläger niemals vertreten.

Der Satz "Das Vorliegen entsprechender Vollmacht wird anwaltlich versichert" ist eine vorsätzlich falsche anwaltliche Versicherung, die gemäß BGH XII ZB 463/16 das gleiche Unrecht darstellt wie eine vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherung (vgl. Hipp2.pdf).

Zwecks Beihilfe zur Falschversicherung sind StA Martin Henzler und StA Vanessa Abele bereit, vor dem Anwaltsgericht den bewusst-gewollten Meineid zu schwören, dass die Falschversicherung "Das Vorliegen entsprechender Vollmacht wird anwaltlich versichert" der Wahrheit entspricht.

Der Satz in dem Schreiben vom 26.04.2022 "Wir werden die Klage abschließend begründen und dem Gericht auch die Beweismittel zur Verfügung stellen" ist eine weitere Lüge der drei Lügner, denn sie haben niemals eine Klage und niemals eine Begründung bei dem Gericht eingereicht, und sie haben auch niemals dem Gericht irgendein Beweismittel zur Verfügung gestellt.

Wenn diese drei vollmachtlosen Anwälte Obst, Schuh und Hipp eine Klage eingereicht hätten, dann hätte Richterin Schmidt die Klage dieser drei Anwälte sofort als unzulässig abweisen müssen (vgl. Hipp.pdf). Wir hätten zwangsläufig den Prozess verloren, den wir ohne jegliche anwaltliche Vertretung gewonnen haben (siehe unten Seite 7: Anerkenntnisurteil).

Auch der Antrag im Schreiben vom 26.04.2022 "Es wird beantragt, den Streitwert festzusetzen" war unzulässig, weil vollmachtlose Anwälte überhaupt keine wirksamen Anträge stellen können.

Insgesamt kann man feststellen, dass das Schreiben vom 26.04.2022 der vollmachtlosen Anwälte Obst, Schuh und Hipp eine bewusste anwaltliche Falschversicherung und bewusste Lügen enthält, wofür die drei Lügner jedoch Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1000 Euro fordern (siehe unten).

Auch das Schreiben vom 31.05.2022 (siehe Seite 4) mit dem Satz "wird mitgeteilt, dass die Kläger nicht mehr von uns vertreten werden", ist eine Lüge, denn die drei Lügner Obst, Schuh und Hipp hatten niemals eine Vertretungsvollmacht und konnten deshalb die Kläger niemals vertreten.

Wenn die drei Rechtsanwälte Obst, Schuh und Hipp keine Lügner wären, dann hätten sie nicht seit April 2022 bis heute an ihren Lügen festgehalten, sondern der Richterin Schmidt gestanden:

"Wir legen das Geständnis ab, dass wir die Kläger niemals vertreten haben."

Die drei Falschversicherer und Lügner Obst, Schuh und Hipp haben mit ihren beiden Schreiben vom 26.04.2022 und 31.05.2022 die Amtsrichterin Schmidt übertölpelt. Die übertölpelte Richterin, die wochenlang die vollmachtlosen Anwälte im Rubrum aufführte, stellte erst am 25.05.2022 fest: "Das Rubrum ist dahingehend abzuändern, dass die Kläger nicht anwaltlich vertreten sind" (siehe Seite 5), woraufhin die drei Lügner am 31.05.2022 mittels neuer Lüge erklärten, dass die Kläger "nicht mehr von uns vertreten werden", denn die drei Lügner sind bis heute nicht bereit, der Richterin zu erklären, dass die Versicherung "Das Vorliegen entsprechender Vollmacht wird anwaltlich versichert" nicht der Wahrheit entspricht, genauso wie auch StA Henzler und StA Abele nicht bereit sind zu erklären, dass die Versicherung "Das Vorliegen entsprechender Vollmacht wird anwaltlich versichert" nicht der Wahrheit entspricht (vgl. Henzler.pdf).

Während der gegnerische Anwalt eine Originalvollmacht vorlegen konnte (siehe unten Seite 6), können die drei Lügner Obst, Schuh und Hipp statt einer "entsprechend vorliegenden Vollmacht" der Anwaltskammer nur ein Stück Klopapier vorlegen, womit sie sich den Hintern abgeputzt haben.

Die drei vollmachtlosen Lügner Obst, Schuh und Hipp verlangen für die aus Lügen bestehenden zwei Schreiben vom 26.04.2022 und 31.05.2022 Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1000 Euro, obwohl Rechtspflegerin Kreß in ihrem KFB am 24.08.2022 festgestellt hat (siehe unten Seite 8):

"Rechtsanwaltskosten konnten im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da die Richterin [Schmidt] mit Verfügung vom 25.05.2022 festgestellt hat, dass die Klägerseite nicht anwaltlich vertreten ist und außerdem die Klägerseite die Vollmachtserteilung bestritten hat."

Man darf gespannt sein, wie die Rechtsanwaltskammer in Karlsruhe und dann das Anwaltsgericht das gegen Standesrecht verstoßende Verhalten der drei Lügner Obst, Schuh und Hipp beurteilt, denn § 43a III BRAO verbietet Rechtsanwälten die "bewusste Verbreitung von Unwahrheiten". (vgl. Matyschok.pdf, Seite 2: "Verbot der Lüge".)



Zum Ausdruck dieses Schreibens verwende man Obst-Schuh.pdf,
die auch die Scans der zitierten Originaldokumente enthält.


 
Über das Verbot der Lüge schreibt die RAK München:

"Nach § 43 a Abs. 3 S. 2 BRAO darf der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht bewusst die Unwahrheit verbreiten. Hiernach ist es dem Rechtsanwalt verboten bei seiner Berufsausübung unrichtige Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Dieses sog. Lügeverbot ist generell uneingeschränkt und gilt gegenüber jedermann. Dies bedeutet zum einen, dass dem Rechtsanwalt jedwede Art der unwahren Tatsachenverbreitung untersagt ist, was auch für die sog. Notlüge gilt. Zum anderen gilt das Lügeverbot gegenüber jedem Adressaten des Rechtsanwalts, einschließlich Behörden und Gerichten, dem gegnerischen Mandanten, dem gegnerischen Rechtsanwalt als auch Zeugen und anderen Prozessbeteiligte. Zu beachten ist dabei, dass das Lügeverbot auch gegenüber dem eigenen Mandanten gilt. Die bewusste Falschunterrichtung oder unwahre Behauptung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten z. B. dahingehend, dass er in der Sache bereits eine nennenswerte Tätigkeit entfaltet hat, eine Klage bereits eingereicht oder ein Schriftsatz an die Gegenseite schon erstellt sei, begründet regelmäßig einen berufsrechtsrelevanten Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Im Übrigen gilt das Lügeverbot grundsätzlich für die gesamte anwaltliche Berufsausübung und ist daher durch den Rechtsanwalt - zumindest nach wohl herrschender Rechtsansicht - in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren gleichermaßen zu beachten. Nur ausnahmsweise können sich hier aufgrund besonderer Vorgaben und verfahrensrechtlicher Besonderheiten etwaige Restriktionen oder Abweichungen ergeben. Dies gilt insbesondere für das Strafverfahren, wo sich z. B. im Hinblick auf Beweisanträge und die Benennung von unwahren Tatsachenbehauptungen oder für den Fall der Verfahrensrüge unter Berufung auf das Sitzungsprotokoll Ausnahmen ergeben können.

Inhaltlich bezieht sich das Lügeverbot zunächst nur auf Tatsachen und gilt grds. nicht für das Verbreiten und Vertreten einer (falschen) Rechtsauffassung. Eine Ausnahme kann insoweit nur dann in Betracht kommen, wenn sich das Verbreiten der Rechtsauffassung als Tatsachenbehauptung darstellt. Ein justiziabler Verstoß gegen das Lügeverbot setzt im Weiteren voraus, dass der Rechtsanwalt die Unwahrheit bewusst verbreitet und "wider besseren Wissens" gehandelt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt um die Unwahrheit seiner Tatsachenbehauptung positiv weiß. Allein der Umstand, dass dem Rechtsanwalt z. B. aufgrund des gegnerischen Sachvortrages oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme die Unwahrheit seines eigenen Sachvortrages hätte bekannt sein müssen, ist rechtlich unerheblich und begründet nur ein bedingt vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln. Den Rechtsanwalt trifft grundsätzlich auch keine besondere Pflicht unklare Sachverhalte auszuforschen oder zweifelhafte Informationen des Mandanten aufzuklären. Der Rechtsanwalt darf nämlich grds. den Angaben seines Mandanten vertrauen. Dies gilt auch nach einer aus tatsächlichen Gründen verlorenen Instanz und der Einlegung von Rechtsmitteln. Eine Ausnahme kann im Einzelfall aber ausnahmsweise dann bestehen, wenn sich berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen ergeben. Abgesehen von dieser engen Ausnahme greift das Verbot der Lüge nur dann, wenn der Anwalt die Unwahrheit seiner Behauptung positiv kennt. Das Lügeverbot greift auch dann, wenn der Rechtsanwalt eine vom Gegner aufgestellte Behauptung, deren Wahrheit er positiv kennt, konkret oder pauschal mit Nichtwissen bestreitet. Verboten ist dem Rechtsanwalt grds. nur das Verbreiten der Unwahrheit. Insoweit gilt, dass das bloße Verschweigen der Wahrheit grds. keinen Verstoß gegen das Lügeverbot begründet. Falsche Angaben des Mandanten, die ohne Veranlassung durch den Rechtsanwalt erfolgt sind, muss der Rechtsanwalt auch bei positiver Kenntnis nicht richtig stellen, darf sie aber auch nicht aktiv wiederholen oder übernehmen. Das Lügeverbot ist daher nicht mit einer unbedingten Wahrheitspflicht gleichzusetzen. Auch das Einlegen aussichtsloser Rechtsmittel begründet grds. keinen Verstoß gegen das Lügeverbot. Insoweit kommt allerdings eine anwaltliche Schlechtleistung und ein Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz in Betracht."