Die Zombie-EV  
 
 

Adelinde Neureither  
 
 
 
Die Zombie-EV
der Richterin Adelinde Neureither


Vorbemerkung: Heute im Juni 2018, also fünf Jahre nach dem Erlaß der Zombie-EV vom 14.05.2013, werden nachstehend die Seiten 1 und 2 der damaligen 12seitigen Dokumentation "Die Zombie-EV der Richterin Adelinde Neureither", die im März 2014 erschien, unverändert abgedruckt:


Definitionen

Zombie = "a person totally lacking in independent judgment" (Collins English Dictionary, 10th ed. 2009, sub voce)

Zombie-EV = Einstweilige Verfügung, deren Beschluß keine eigene richterliche Begründung enthält, sondern sich statt dessen die Antragsschrift vollständig zu eigen macht, indem der EV-Beschluß mit dem EV-Antrag zu einer versiegelten Einheit verbunden wird, womit der Richter alle tatsächlichen Behauptungen sowie alle rechtlichen Begründungen des Rechtsanwalts vollumfänglich übernimmt:

Erstens übernimmt der Richter alle tatsächliche Behauptungen des Rechtsanwalts.

Zweitens übernimmt der Richter alle rechtlichen Begründungen des Rechtsanwalts.

Bei der Zombie-EV fungiert der Richter praktisch als parteiischer Erfüllungsgehilfe des Rechtsanwalts.



Monje-Unrechtsurteil und Neureither-Zombie-EV

Das Unrechtsurteil 53 T 30/09 hatte vor fünf Jahren eine gewisse Berühmtheit erlangt und geisterte auch durch die Tagespresse und wurde sogar in Talkshows diskutiert, weil der Berliner Promi-Anwalt Christian Schertz und die Berliner Richterin Aaltje Monje auf dem Umweg über das Gewaltschutzgesetz das verbriefte Grundrecht auf Meinungsfreiheit aushebeln wollten. Dieses verfassungswidrige Ansinnen ging dann nach hinten los.

Heute 5 Jahre später gibt es keinen geistig gesunden Richter mehr, der es noch einmal wagen würde, den Bürgern das Grundrecht auf Meinungsfreiheit unter Verweis auf dieses seit 5 Jahren aufgehobene nichtige und verfassungswidrige Unrechtsurteil der Berliner Richterin Monje verbieten zu wollen.

Ich staunte deshalb nicht schlecht, als ich erfuhr, daß die Heidelberger Richterin Adelinde Neureither vor einem Jahr, und zwar im Mai 2013, eine Zombie-EV erlassen hatte, die von der Richterin Neureither auf exakt dieses nichtige und verfassungswidrige Unrechtsurteil 53 T 30/09 gegründet worden war.

Der Heidelberger Rechtsanwalt Ralf Greus hatte in 2013 bei Richterin Neureither eine EV beantragt und zur Begründung der EV das aufgehobene Urteil 53 T 30/09 beigefügt. Richterin Neureither erstellte danach eine Zombie-EV, die aus EV-Beschluß, EV-Antrag und Unrechtsurteil 53 T 30/09 bestand.
Jeder geistig gesunde Richter weiß, daß er seine Entscheidung nicht auf ein nichtiges, gesetzwidriges Unrechtsurteil gründen darf, das bereits vor Jahren aufgehoben wurde.
Ein Richter, der seine EV auf ein nichtiges, gesetz- und verfassungswidriges Unrechtsurteil gründet, begeht entweder eine Rechtsbeugung, oder er hat eine "uncorrectable conviction".

Richterin Neureither, die ihre Zombie-EV im Mai 2013 erlassen hat, hält seit dem letzten Jahr an ihrer "uncorrectable conviction" fest, daß sie ihre Zombie-EV auf das bereits vor 5 Jahren aufgehobene Unrechtsurteil 53 T 30/09 der Berliner Richterin Aaltje Monje gründen darf.

Die Einstweilige Verfügung der Heidelberger Amtsrichterin Neureither aus dem Jahr 2013 lautete:
"Dem Antragsgegner wird es untersagt, im Internet Briefe der Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen."
Die "Begründung" von Rechtsanwalt Ralf Greus, die sich Richterin Neureither zu eigen machte, lautete:
"Zur Rechtslage verweisen wir auf das beigefügte Urteil des Landgerichts Berlin (53 T 30/09), aus dem folgt, dass rufschädigende und provokante Eintragungen auf Internetseiten unter § 1 Abs. 2 Ziff. 2b) GewSchG fallen."
Das der Zombie-EV beigefügte aufgehobene Urteil 53 T 30/09 ist ein Ausdruck der Seiten 4 ff. der Datei monje.pdf. Das Zitat "rufschädigende und provokante Eintragungen auf Internetseiten" stammt aus diesem nichtigen Unrechtsurteil 53 T 30/09 (siehe Datei monje.pdf, Seite 6).

Das rechtskräftige Urteil 216 C 1001/09, das zur Aufhebung des Unrechtsurteils 53 T 30/09 führte, hat Anwalt Greus der Richterin Neureither nicht vorgelegt. Darin heißt es (siehe Datei monje.pdf, Seite 10):
"Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 1 Abs. 2 Nr. 2. b) GewSchG, dessen Voraussetzungen aber nicht vorliegen. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht des Klägers, die einstweilige Verfügung sei zu bestätigen, um zu verhindern, dass der Beklagte weiterhin Beiträge über den Kläger auf der Website veröffentlicht, überzeugt nicht. Das mit dem Gewaltschutzgesetz zur Verfügung gestellte Instrumentarium dient nicht dazu, äußerungsrechtliche Ansprüche durchzusetzen." (Auszug aus Urteil 216 C 1001/09)
Ich habe Richterin Neureither, die seit vielen Monaten über ihre Zombie-EV nachdenkt, gefragt, ob sie jetzt endlich zur geistigen Einsicht gelangt ist, daß sie ihre EV nicht hätte erlassen dürfen, und ob sie sich heute von ihrer EV distanziert. Das ist nicht der Fall. Richterin Neureither hat auch heute noch die "uncorrectable conviction", daß sie ihre EV auf das aufgehobene Unrechtsurteil 53 T 30/09 gründen darf.


Urteil 5 U 5/12 des Saarländischen OLG vom 13.06.2012

Es sei am Rande bemerkt, daß Anwalt Ralf Greus und Richterin Neureither bis heute keinen einzigen "Brief der Antragstellerin" vorlegen konnten, der im Internet veröffentlicht worden wäre. Es gab weder eine Erstbegehung noch eine Wiederholungsgefahr. Aber ein "vorbeugendes" Verbot für künftige Briefe ist gar nicht zulässig (Urteil 5 U 5/12 des Saarländischen OLG vom 13.06.2012).
"Soweit es vom Ergebnis einer Abwägung abhängt, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt einer Veröffentlichung privater Korrespondenz im Einzelfall rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kann eine Bewertung nur aufgrund der konkreten Umstände erfolgen und ein "vorbeugendes" Verbot für künftige, nicht konkret zu bewertende Fälle daher nicht begehrt werden. Ein pauschales "vorbeugendes" Unterlassungsbegehren für sämtliche Briefe verbietet sich daher." (Auszug aus Urteil 5 U 5/12)
Die Zombie-EV wäre also auch dann unzulässig gewesen, wenn Richterin Adelinde Neureither ihre EV nicht auf das Gewaltschutzgesetz und nicht auf das nichtige Unrechtsurteil 53 T 30/09 gegründet hätte.


Noch auf ihrem Sterbebett wird diese wissentlich und willentlich das Recht beugende Heidelberger Amtsrichterin Adelinde Neureither an ihrer Zombie-EV aus dem Jahr 2013 festhalten.

Die Heidelberger Justiz ist der Abschaum der Justiz.

 
 
Der Abschaum der Justiz